Firmenwagen rückgabe bei kündigung

Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Dienstwagens ist ein wichtiger Aspekt bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den Dienstwagen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat.

Rückgabe Dienstwagen bei Kündigung

Und was gilt nun?

 Kann der Arbeitnehmer den Dienstwagen zurückfordern? Um das zu beantworten, müssen man sich zunächst die vertraglichen Abmachungen genau ansehen:

Nach Nr. 1 der zitierten Dienstwagenvereinbarung hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung überlassen zu bekommen. Diese Überlassung ist auch nicht etwa eine freiwillige Zusatzleistung, sondern Teil der Vergütung für die Arbeitsleistung.

Das zeigt sich schon daran, dass die Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens auch für das Finanzamt einer sogenannter geldwerter Vorteil ist und als Sachbezug ebenso versteuert werden muss wie die Gehaltszahlungen.

Mit anderen Worten: Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung verlangt, fordert er nichts anderes als die vertraglich vereinbarte Vergütung für seine Arbeitsleistung.

Natürlich besteht diese Vergütung vor allem aus einer Geldleistung. Zusätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber auch an andere Weise entlohnen, etwa durch Sachleistungen. Dazu zählt auch der Vorteil, eine Sache – wie gleich den Dienstwagen – privat nutzen zu können.

Dagegen ist die Nutzung für berufliche Fahrten natürlich kein wertvoll Vorteil, denn dann benutzt der Arbeitnehmer den Auto ja als Arbeitsmittel.

Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen nun zurückfordern? Kurz gesagt: Häufig nicht, manchmal schon.

Die private Nutzung des Dienstwagens ist ein wesentlicher Bestandteil die Vergütung des Arbeitnehmers, diese Vergütung kann der Arbeitnehmer nicht von sich aus kürzen.

Er kann ja auch nicht einfach den Lohn um 200 Euro verringern. Es gibt nur einen Weg, die Vergütung rechtlich wirksam zu verringern: durch eine gemeinsam vereinbarte Vertragsänderung.

Wenn der Arbeitnehmer mit der vorgeschlagenen Änderung nicht zustimmend ist, bleibt dem Arbeitgeber nur eine sogenannte Änderungskündigung.

Das ist eine Kombination aus der Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrags und dem gleichzeitigen Angebot, ein neues Beschäftigung zu anderen Bedingungen abzuschließen.

Wenn für den Arbeitnehmer die gesetzliche Kündigungsschutz gilt, sind aber auch bei Kündigungen nur bestimmte Kündigungsgründe gestattet.

Auf die private Dienstwagennutzung übertragen bedeutet das: Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf, ist das ein Teil die Vergütung. Deshalb darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Anspruch nicht einseitig entziehen, solange das Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Der Arbeitsvertrag oder die Dienstwagenvereinbarung kann allerdings Regelungen zur Rückgabe des Dienstwagens oder zum Widerruf die Überlassung enthalten. Aber auch das bedeutet noch lange nicht, dass solche Klauseln rechtlich wirksam sind.

Die oben genannte Nr. der Dienstwagenvereinbarung beispielsweise ist unwirksam – juristisch gewissermaßen wertlos.