Rechtsanwaltskosten erbrecht
Für eine Beratung kann der Rechtsanwalt höchstens eine Gebühr von 250,00 Euro in Rechnung stellen. Findet nur eine Erstberatung statt, beschränkt sich die Gebühr auf 190,00 Euro. Hinzu .Rechtsanwaltsgebühren im Erbrecht
Die außergerichtliche Gebührenermittlung
In dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist gesetzlich geregelt, nach welchen Grundsätzen ein Rechtsanwalt das Gebühren für seine Tätigkeit zu bemessen hat. Die Anwalt kann die Gebühr aus einem Rahmen von 0,1 bis 2,5 je nach Art der Tätigkeit und nach billigem Ermessen bestimmen. Für die Bestimmung des Gebührenrahmens sind die folgenden Umstände maßgebend:
- Die konkrete Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
- Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten
Nachdem der Gebührenrahmen ermittelt worden ist, wird auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswerts die Höhe der Gebühr aus der nachstehenden Gebührentabelle entnommen. Das Gebührentabelle enthält nur beispielhaft die sich ergebenden Gebühren für bestimmte Gebührensätze.
In der Gebührentabelle ist von oben nach unten in der linken Spalte die Gegenstandswert abzulesen. Von links nach rechts sind das Gebührenfaktoren abzulesen, wonach sich die Höhe der Gebühr bestimmt. Hier ist außerdem zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren zu unterscheiden.
Das wirtschaftliche Interesse ist maßgebend
Der Streitwert bestimmt sich aus dem Vermögenswert, um den bestimmt gestritten wird, beispielsweise der Wert des Anteils an einem Erbe, die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs, der Wert eines Vermächtnisses oder auch der Wert des gesamten Nachlasses.
Maßgebend ist insoweit zunächst der Wert, den der Mandant benennt, beispielsweise welche Zahlung er erwartet, unabhängig davon, ob dieser später auch realisiert werden kann. Ist der spätere Anspruch höher, ist dieser Wert maßgebend. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn die Anwalt beauftragt wurde, Ansprüche abzuwehren. Hier ist die durch die Gegenseite geltend gemachte Anspruch maßgebend, unabhängig davon, ob er dem Grunde oder der Höhe nach überhaupt besteht.
Je höher der Streitwert einer Angelegenheit ist, desto höher ist auch das Risiko des Anwaltes für eine Haftung aus seiner Tätigkeit, so dass sich auch daraus die Notwendigkeit ergibt, die Gebühren streitwertabhängig zu bestimmen.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalt kann im außergerichtlichen Bereich in einer Beratung (sog. Beratungsgebühr) oder in einer Tätigkeit gegenüber einer dritter Person liegen (sog. Geschäftsgebühr).
Gebühr für eine erste Beratung ist der Höhe nach begrenzt
Für eine Erstberatung ist eine Höchstgebühr von max. 190,00 € netto und für eine Mehrfachberatung eine Gebühr von max. 250,00 € netto gesetzlich festgeschrieben. Diese Gebühren darf die Rechtsanwalt nicht überschreiten, jedoch kann er nach preiswertem Ermessen diesen Betrag unterschreiten.
Gebührenrahmen für die außergerichtliche Tätigkeit
Der Gebührenrahmen bei einer Tätigkeit gegenüber Dritten reicht von 0,5 bis 2,5.
Im allgemeinen Zivilrecht entsteht in der Regel eine Geschäftsgebühr für einen Fall mittlerer Schwierigkeit und Bedeutung von 1,5.
Bei schwierigeren, umfangreicheren und für den Mandanten sehr wichtigen Angelegenheiten kann die Gebühr bis zu 2,5 betragen.
Pauschale Abgeltung des Arbeitsaufwandes
Mit dieser Gebühr ist der gesamte Schriftverkehr, unabhängig von der Anzahl der geschriebenen Briefe, abgegolten, soweit die Korrespondenz nicht überdurchschnittlich umfangreich ist.
Wird die Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt, erhöht sich das Geschäftsgebühr um jeweils 0,3 der in Ansatz geführten Geschäftsgebühr.
Eine Einigung löst eine gesonderte Gebühr aus
Wenn das Angelegenheit durch eine einvernehmliche Einigung der Beteiligten abgeschlossen wird, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5. Durch eine Einigung werden im Interesse beider Seiten oft weitere Kosten (Gerichtskosten/ Sachverständigenkosten/ Kosten für Zeugen) vermieden, die ein Rechtsstreit, dessen Ausgang nicht selten wegen einer unklaren Beweislage offen ist, bewirken kann.
Das gilt umso mehr, als in diesen Fällen oft auch nach Durchführung eines Rechtstreites eine Einigung getroffen wird, durch die ebenfalls eine Einigungsgebühr, allerdings in Höhe von 1,0, auslöst wird.
Es sollte immer das Bestreben sein, gerichtliche Auseinandersetzungen an vermeiden, die zum Einen die Kosten erhöhen und zum Anderen alle Beteiligten sehr belasten können.
Es ist daher oft sinnvoll, streitige Themen persönlich mit die Gegenseite zu besprechen und auf eine vergleichsweise Vereinbarung hinzuwirken. Wenn durch eine Besprechung mit der Gegenseite ein bereits angekündigtes gerichtliches Verfahren abgewendet werden kann entsteht auch außergerichtlich eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor von 1,2.
Welche Gebühren entstehen im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes?
Sollte sich ein gerichtliches Verfahren nicht vermeiden lassen, entstehen für den Rechtsanwalt Gebühren für die Durchführung des Verfahrens, das Verhandeln vor Speise einschließlich der Teilnahme an Beweisaufnahmen und/oder den Ende eines Vergleiches/einer Einigung, soweit die jeweilige Tätigkeit ausbreitet worden ist.
Für die Wahrnehmung der Mandanteninteressen in einem gerichtlichen Verfahren entsteht eine so genannte Verfahrensgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,3 und soweit eine oder mehrere mündliche Verhandlungen vor Speise stattfinden eine Terminsgebühr mit einem Gebührenfaktor in Höhe von 1,2.
Diese Gebühr entsteht auch bei einer Wahl im schriftlichen Verfahren, für das regelmäßig eine mündliche Verhandlung vor Gericht stattfindet, oder wenn sich das Beteiligtenvertreter während eines Rechtsstreits außergerichtlich über den Streitstand austauschen, um eine Lösung für das Streitthema an finden.
Für den Fall einer Einigung über den Streitgegenstand entsteht wiederum eine Einigungsgebühr, die kraft Gesetzes im Gerichtsverfahren einen Gebührenfaktor in Höhe von 1,0 hat.
Pauschale Abgeltung der Tätigkeit
Mit der Entstehung der Gebühren sind sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes dann jeweils erledigt, unabhängig davon, ob beispielsweise eine oder mehrere Gerichtstermine wahrgenommen werden müssen.
Auslagen sind gesondert zu erstatten
Neben den Gebühren sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie anfallende Fahrtkosten und Abwesenheitspauschalen zzgl. Umsatzsteuer zu erstatten.
Wo finde ich eine Gebührentabelle?
Wann ist eine Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt notwendig?
Angelegenheiten betreffend Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sind erfahrungsgemäß umfangreich und auch wegen der persönlichen Prägung schwierig zu bearbeiten.
Zudem werden die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der notwendigen Vergütung für eine sachgerechte Vertretung nicht gerecht, weil selbst oft erst nach umfangreicher Tätigkeit herauskristallisiert, dass die für die Gebührenermittlung maßgebliche Gegenstandswert, nämlich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, sehr gering bzw. gar keiner geliefert ist. In den Fällen, in denen der Anwalt seinen Mandanten also erfolgreich gegen Pflichtteilsansprüche verteidigt, oder sich nach Erteilung einer Auskunft nur geringe Ansprüche ergeben würden, würde er nur eine geringe bzw. keine Vergütung erhalten.
Daher ist es erforderlich, in diesen erbrechtlichen Angelegenheiten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Vereinbarungen zum Gegenstandswert und dem Gebührenrahmen oder eines Pauschalhonorars
Diese bezieht sich in der Regel sowohl auf die Vereinbarung eines Mindestgegenstandswerts als auch auf die im Rahmen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit anfallende Geschäftsgebühren.
Es kann alternativ auch ein Pauschalhonorar für die Tätigkeit vereinbart werden. Für die gerichtliche Tätigkeit darf dieses die kraft Gesetzes entstehenden Gebühren jedoch nicht unterschreiten.
Eine Vergütungsvereinbarung ist schriftlich zu schließen.
Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator0641 / 9526018