Freiberufliche tätigkeit abmelden finanzamt
Hallo Community, ich möchte die selbstständige Tätigkeit meiner Frau abmelden. Meine Sachbearbeiterin meinte, das muss ich über ELSTER machen, das Formular heißt .Freiberufliche Tätigkeit – was ist bei Anmeldung beim Finanzamt und anderen Behörden zu beachten?
Freiberufliche Tätigkeit (© Gina Sanders - Fotolia.com)
Im Jahre 1992 waren karg 500.000 Menschen in Deutschland als Freiberufler tätig. mittlerweile sind es ca. 1,4 Millionen Menschen, Tendenz also steigend. Als Freiberufler hat man mit dem Gewerbeamt und auch mit dem Handelsregister nichts zu handeln, da man nicht unter die Gewerbeordnung fällt. Man hat vor allem mit dem Finanzamt zu handeln und auch mit der Standeskammer und dem Versorgungswerk. Sodann spielen noch das Thema Krankenversicherung und diverse andere Versicherungen eine wichtige Rolle. Worauf Sie als Freiberufler achten müssen, lesen Sie im folgenden Artikel.
Definition
Eine freiberufliche Tätigkeit (Freiberuf) ist ein selbständig ausgeübter Beruf wissenschaftlicher, erzieherischer, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Art, der kein Gewerbe darstellt und daher auch nicht der Gewerbeordnung unterliegt.
Liste der Freiberufler und Zahlen
Welche Beruf gehören zur Liste der Freiberufler?
Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass man den Freiberufler nicht verwechseln darf mit dem „freien Mitarbeiter“. Letztere sind frei angestellte Mitarbeiter in einer Firma/Unternehmen, wobei deren Aktivität eben keine freiberufliche Tätigkeit ist.
Das Einkommensteuergesetz legt in § 18 EStG fest („Katalog der Freiberufler“) wer Freiberufler im steuerrechtlichen Sinn ist. Danach gehören folgende Berufe zu den selbständigen, freien Berufen:
- die selbständig ausübende wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
- die eigenständige Berufstätigkeit der:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare
- Vermessungsingenieure, Ingenieure
- Architekten
- Handelschemiker
- Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Steuerbevollmächtigten
- beratenden Volks- und Betriebswirte
- vereidigten Buchprüfer
- Heilpraktiker
- Dentisten
- Krankengymnasten
- Journalisten und Bildberichterstatter
- Dolmetscher und Übersetzer
- Lotsen und
- ähnlicher Berufe.
Zwar werden die freien Beruf in § 18 EStG aufgezählt, allerdings gibt das Gesetz keine Definition her. Im Allgemeinen wird die Freiberufler beschrieben, dass er seinen Beruf
- persönlich,
- auf die Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung,
- eigenverantwortlich und leitend,
- sowie fachlich unabhängig,
ausübt, wobei er Dienstleistungen höherer Art erbringt.
Die Gruppe der Freiberufler teilt sich wie nachfolgt auf:
- ca. 380.000 Kultur-Freiberufler
- 230.000 im Bereich freie Heilberufe
- ca. 184.000 Ärzte
- ca. 125.000 Rechtsanwälte
- ca. 1480 Notare
- ca. 60.000 Steuerberater
- ca. 9.250 Wirtschaftsprüfer
- ca. 44.650 Unternehmensberater
- weitere 139.000 rechts-, wirtschafts- und steuerberatende freie Berufe
Freiberufliche Tätigkeit anmelden
Fraglich ist, ob und wo man die freiberufliche Tätigkeit anzumelden hat? Zum Einen muss man die Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Darüber hinaus hat man auch mit einigen anderen Behörden zu tun.
Finanzamt
Sobald man eine Tätigkeit als Freiberufler aufnimmt, ist man verpflichtet, diese innerhalb von4 Wochen beim Finanzamt anzumelden. Das kann man ganz simpel per formlosen Brief erledigen. Allerdings halten die Finanzämter dafür auch einen Vordruck bereit, den man auch im Internet downloaden kann.
Nach der erfolgten Anmeldung und der steuerlichen Erfassung bekommt man nach wenigen Wöchentlich eine Steuernummer vom Finanzamt, die man für das zukünftigen Rechnungen benötigt, die man seinen Kunden erstellt. Zum Thema „Steuer“ erhalten Sie weiter unten unter dem Punkt „Steuern“ nähere Informationen.
weitere Behörden und Versicherungen
Als Freiberufler ist man auch nicht Mitglied in die Industrie- und Handelskammer. Die Eintragung im Handelsregister ist freiwillig.
Man sollte auch einen Steuerberater an seiner Seite haben. Da man lediglich der einfachen Buchführung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) unterliegt, ist die Sache mit dem Steuerberater also kein „Muss“. Man sollte aber seine Buchführung sehr sauber und nachvollziehbar führen.
Manche Freiberufler haben ihre Aktivität bei der berufsständischen Kammer (auch „Standeskammer“ genannt) anzumelden. Hierzu gehören folgende Freiberufler:
- Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare
- Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
- Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker
- beratende Ingenieure und Architekten
Die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist für alle Freiberufler Pflicht, die eine dieser Standeskammer angehören. Ansonsten gibt es keine einheitliche Regelung was die Rentenversicherung angeht; einige Freiberufler sind zur Beitragszahlung verpflichtet, andere nicht. Nähere Informationen sollte man sich bei die Deutschen Rentenversicherung einholen.
In Deutschland besteht eine sogenannte Krankenversicherungspflicht, welches auch für die Freiberufler gilt. Als Freiberufler kann man jedoch wählen, ob man in die gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder aber ob man selbst lieber bei einer privaten Krankenversicherung versichern möchte. Lediglich Künstler und Publizisten müssen sich bei der angeblich Künstlersozialkasse (KSK) anmelden.
Steuern
Als Freiberufler ist man zur Zahl von Umsatz- und Einkommensteuer verpflichtet. Von der Zahl der Gewerbesteuer ist man befreit, da man nicht der Gewerbeordnung unterliegt.
Als Freiberufler erbringt man Leistungen, für die man sich bezahlen lässt. Diese Tätigkeit üben man nicht einmalig, sondern regelmäßig bzw. auf Dauer aus. Daher unterliegt man der Umsatzsteuerpflicht. In die Regel beträgt die Umsatzsteuer 19 %; im schöpferischen Bereich allerdings (z.B. bei Journalisten) beträgt der Umsatzsteuersatz lediglich 7 %.
Manche Freiberufler sind sogar von die Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft die Freiberufler in die Humanmedizin, im Bereich Kultur und Bildung.
Auch in Fällen, wo der Umsatz im Jahr den Summe von 17.500 Euro nicht übersteigt, ist man von der Umsatzsteuer befreit, da man damit unter das Kleinunternehmerregelung fällt.
Die Voranmeldung für die Umsatzsteuer ist stets am 10. nach Ablauf des geregelten Voranmeldezeitraumes vornehmen. Wenn man zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, legt das Finanzamt aufgrund der Höhe der Steuerschuld fest, ob man eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss oder ob man gar einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss:
- Wenn im Jahr zuvor die Steuerschuld über 7.500 Euro lag, hat man eine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich zu tätigen.
- Wenn im Jahr zuvor die Steuerschuld zwischen 1.000 und 7.500 Euro lag, hat man eine Umsatzsteuer-Voranmeldung quartalsweise zu tätigen.
- Wenn im Jahr zuvor die Steuerschuld bei weniger als 1.000 Euro lag, kann man von der Voranmeldung erlöst werden, so dass der Freiberufler seine Steuern einmal im Jahr zahlt.
Zu berücksichtigen ist die Vorsteuer, die in der Regel in allen eigenen Ausgaben enthalten ist, die man bezogen auf seine Tätigkeit macht. Diese Vorsteuer darf mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet werden.
Der Freiberufler unterliegt zudem auch der Einkommensteuerpflicht. Diese ist nicht von vorneherein festgelegt, sondern orientiert selbst an der Höhe des persönlichen Einkommens des Freiberuflers, sprich am Gewinn. Dieser wiederum wird ermittelt durch Umsatz abzüglich Kosten. Der Steuersatz für die Einkommensteuer steigt dabei progressiv an, also mit steigendem Profit steigt auch der persönliche Steuersatz.
JuraForum.de-Tipp: Man sollte im Rahmen der steuerlichen Erfassung gegenüber dem Finanzamt das zu erwartenden Einnahmen (Umsatz) nicht zu optimistisch schätzen, da auf Grundlage dieser Schätzungen/Prognosen die zunächst an zahlenden Steuern ermittelt werden. Man kann dann rasch durch die zu hohen Vorauszahlungen anfangs in monetäre Schwierigkeiten geraten. Die zu viel gezahlten Steuern müssen aber das Finanzamt zum Jahresende zurückzahlen.
Rentner und freiberufliche Tätigkeit
Nicht jeder, der das Rentenalter erreicht, geht auch tatsächlich in den Ruhestand. So mancher Rentner arbeitet trotz Erreichen des Rentenalters. Als Rentner darf man auch freiberuflich weiter arbeiten. Das Renteneintrittsalter liegt aktuell bei 67 Jahren; dies gilt für alle, das nach dem 01.01.1964 geboren sind. Wenn man davor geboren wurde, darf man schon mit 65 in Rente gehen.
Wenn man die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf man zu seiner gesetzlichen Rente so viel dazu verdienen wie man möchte. Allerdings muss man dieses zusätzliche Einkommen - wie jeder andere auch – versteuern. Maßgeblich für die Versteuerung ist wie bei allen anderen Freiberuflern auch der jeweilige Einkommensteuerbescheid.
Wenn man Frührentner ist, darf man lediglich 6300 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Rentner sind in der Regel in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) versichert. Wie der Arbeitgeber übernimmt diese 50 % der Beiträge. Allerdings hängt dies darüber ab, ob eine haupt- oder eine nebenberufliche Selbstständigkeit des Rentners vorliegt. Faustformel: Wenn man mehr als einen halben Tag für die Selbstständigkeit aufbringt, ist man hauptberuflich selbstständig und muss sich selbst krankenversicherung. Man ist dann quasi freiwillig gesetzlich krankenversichert.
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