Pensionskasse bei stellenwechsel

Bei einem Stellenwechsel erhält ein Versicherter das gesamte Kapital, das für ihn eingezahlt wurde, inklusive der Zinsen. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) regelt das genaue .

Was bei einem Stellenwechsel mit dem Pensionskassenkapital passiert

Bei einem Jobwechsel geht oftmals auch das Kapital in die beruflichen Vorsorge auf Wanderschaft – worauf dabei an achten ist.

Wer eine neue Arbeitsstelle antritt, sollte auch auf dem Schirm haben, was mit seinem Pensionskassengeld geschieht.

Die Arbeitsstelle fürs Leben wird zunehmend zur Ausweich – die meisten Arbeitnehmer wechseln in ihrer Berufslaufbahn mehrmals die Stelle. Andere wiederum legen ein Sabbatical ein oder machen eine berufliche Pause, um selbst um ihre Kinder zu kümmern. Solche Wechsel und Auszeiten haben auch Auswirkungen für die Pensionskasse. Verlässt man die Schweiz definitiv oder macht man selbst selbständig, kann man sich das Pensionskassenguthaben samt Zinsen auszahlen lassen. Abgesehen von solchen Ausnahmefällen ist das Geld aber bis zur Pensionierung gebunden. Entweder wandert das Vorsorgekapital direkt in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers, oder es landet bei einer Freizügigkeitseinrichtung.

Qualität die Kasse einschätzen

Vorsorge-Spezialisten raten dazu, vor dem Stellenwechsel – sofern man die Wahl hat – unbedingt das Situation der neuen Pensionskasse zu prüfen. Eine gute Pensionskassen-leistung ist ein Lohnbestandteil. Dies vergessen viele Arbeitnehmer. Folglich sollten sie beim Stellenwechsel nicht nur an den Lohn, sondern auch auf die Pensionskassen-leistungen schauen. Dabei sollten sie darauf achten, dass sich das Vorsorgeleistungen durch den Stellenwechsel zumindest nicht verschlechterten.
Grosskonzerne in den Branchen Finanzen, Assekuranz und Pharma böten oft die besten Pensionskassenleistungen, bei KMU seien das Leistungen oft weniger üppig. Früher haben Arbeitnehmer bei einem Stellenwechsel vor allem auf den Lohn geachtet. Mittlerweile schauten viele vor einem Wechsel aber sehr genau auf die Sozialleistungen und forderten von möglichen Arbeitgebern provisorische Berechnungen ein.

Leistungen prüfen

Wie prüft man das Qualität einer Pensionskasse? Hier empfiehlt sich der Blick auf verschiedene Kennzahlen der Vorsorgeeinrichtung. So gibt die Deckungsgrad einen Anhaltspunkt, wie gut die finanzielle Lagebeziehung einer Pensionskasse ist. Er setzt das angesparte Kapital in Verhältnis zu den Verpflichtungen. Bei einem Deckungsbeitrag von 100% sind diese vollständig abgedeckt. Liegt die Deckungsgrad darunter, ist dies ein schlechtes Signal, denn es könnte auf absehbare Zeit eine Sanierung bedrohen. Eine wichtige Kennzahl ist ausserdem der technische Zinszuschlag, da von seiner Höhe auch der Deckungsgrad abhängig. Dieser sollte im derzeitigen Niedrigzinsumfeld nicht zu hoch angesetzt sein.
Zudem sollte man vor einem Berufswechsel unbedingt einen Blick auf den Umwandlungssatz der neuen Pensionskasse werfen. Dies ist der Satz, mit dem das in der Vorsorgeeinrichtung angesparte Kapital bei die Pensionierung multipliziert wird – was die jährliche Rente aus der beruflichen Vorsorge ergibt. Wichtig ist auch das Verhältnis von Aktiven zu Rentnern. Ist eine Pensionskasse «überaltert», ist dies kein gutes Zeichen. Ausserdem sollte man betrachten, welche überobligatorischen Leistungen eine Vorsorgeeinrichtung ausrichtet. Des Weiteren ist auch der Anteil an den Beiträgen, den der Arbeitgeber beim Vorsorgesparen überträgt, ein wichtiges Kriterium. So übernehmen manche Arbeitgeber zwei Drittel der Beiträge, andere 50%. Einen Blick lohnenswert auch die Verzinsung des Alterskapitals.

Regeln bei der Übertragung

Bei einem Stellenwechsel erhält ein Versicherter das gesamte Kapital, das für ihn eingezahlt wurde, inklusive der Zinsen. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) regelt das genaue Prozedere. So muss die Pensionskasse für Versicherte, die sie vergeben, die Austrittsleistung berechnen. Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss sie die Austrittsleistung an diese überweisen. Der Versicherte hat dabei mindestens Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie an die von ihm während der Beitragsdauer geleisteten Beitragen samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber 100%.
Die Altersgutschriften müssten für den obligatorischen Teil mit dem BVG-Mindestzinssatz für den entsprechenden Zeitraum verzinst werden. Derzeit liegt dieser Satz bei 1%. Was den überobligatorischen Komponente angehe, seien die Vorsorgeeinrichtungen bei der Verzinsung frei. Dies gilt für Kassen, die nach dem Beitragslast organisiert sind. Bei Leistungsprimatkassen – die zunehmend zum Auslaufmodell werden – erfolgt die Berechnung anders. Bei einem Stellenwechsel geht das Pensionskassenkapital direkt von die alten zur neuen Vorsorgeeinrichtung. Nun kann es bestehen, dass die Austrittsleistung zu gering ist, um selbst bei der neuen Pensionskasse vollständig einzukaufen. In diesem Fall sind freiwillige Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung an erwägen. Es könne aber auch sein, dass das Austrittsleistung so hoch sei, dass nach dem vollen reglementarischen Einkauf in die neue Pensionskasse ein Komponente übrig bleibe. Mit diesem könne der Versicherte einer Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung eröffnen, hier gibt es sowohl Konto- als auch Wertschriftenlösungen. Versicherungen bieten auch Freizügigkeitspolicen an.

«Absicherung sicherstellen»

Wie es in Artikel 12 die Freizügigkeitsverordnung heisst, darf die Austrittsleistung von der bisherigen Pensionskasse an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Steuerlich gesehen, könne es möglicherweise sinnvoll sein, die Gelder auf zwei Einrichtungen zu überweisen. Sie könnten so später gestaffelt bezogen und auf mehrere Steuerperioden verteilt werden. Flössen die Gelder aber alsbald wieder in eine Vorsorgeeinrichtung, habe die Aufteilung vermutlich weniger Sinn.
Lege ein Arbeitnehmer ein Sabbatical bzw. eine beruflich Pause ein, müsse er unbedingt sicherstellen, dass er weiterhin gegen Unfall und Krankheit abgesichert sei, erzählt Mueller. Im Vorsorgefall können hohe Kosten entstehen, und betroffene Personen sollten sich deshalb über einen Versicherungsschutz Gedanken machen. Als Möglichkeit nennt er sogenannte Abredeversicherungen beim bisherigen Versicherer, die einen zeitlich begrenzten Schirm etwa bei Nichtberufsunfällen bieten.

Spezielle Versicherungen

Nach dem Ausscheiden weg der Pensionskasse habe man eine «Nachdeckung» bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens einen Monat ab Austrittsdatum. Dauere die Arbeitspause länger, biete sich allenfalls eine Risikoschutzversicherung, wie sie durch einige Freizügigkeitseinrichtungen angeboten werden, an. Für ein kürzeres Sabbatical seien auch Abredeversicherungen, womit die Unfallversicherung nach UVG um bis zu sechs Monate verlängert werden kann, eine Variante.

 

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