Sozialabgaben in prozent
Im Jahr 2025 betragen die allgemeinen Beiträge in der Sozialversicherung 14,6 Prozent in der Krankenversicherung, 18,6 Prozent in der Rentenversicherung, 3,6 Prozent in der .Sozialversicherungsbeiträge 2024
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Tag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.535,00 / 90 * 30 = 1.178,33
Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für das private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.535,00 € / 7)
Ein überwiegen des Lohn aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. Mittels Wirkung ab 1. Oktober 2022 ist wieder einer regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Die gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro.
Bei die Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 450 Euro) erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 01.01.2024 gültigen Mindestlohn von 12,41 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (538-Euro-Job).
Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 an 538 Euro.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt selbst aus der Summe der für das Jahr 2024 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6%), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (3,4%) und zur Arbeitsförderung (2,6%) sowie des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6%), zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,7%).
Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem die Wert 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2024 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle rund wird (28%/40,90%).
Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahr gelten (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Beitragssatzänderungen im Laufe des Jahres haben keinen Einfluss auf den Faktor F.