Eigenbedarfskündigung kündigungsfrist mieter
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt dementsprechend für den Mieter 3 Monate und das unabhängig von der Mietdauer. Kürzere Kündigungsfristen können im .Kündigungsfrist bei Eigenbedarf – das sollten Mieter und Vermieter beachten
Die Kündigung einer Mietsache wegen Eigenbedarf zählt wohl zu den häufigsten Gründen, weswegen vermietete Räumlichkeiten durch den Vermieter gekündigt werden. Fast ebenso häufig aber kommt es gerade bei diesen Gründen zu Rechtsstreitigkeiten, die vermeidbar wären, wenn man unter anderem das Kündigungsfrist bei Eigenbedarf beachtet. Denn rechtswirksam wird eine Kündigung bei Eigenbedarf erst, wenn alle Besonderheiten berücksichtig wurden und bestimmte Voraussetzungen seitens des Eigentümers erfüllt wurden.
Eigenbedarf als häufiger Kündigungsgrund
Während Mieter in aller Regel am
Kündigung wegen Eigenbedarf ( © nmann77 / Fotolia.com) häufigsten den Mietvertrag kündigen, weil sie aus beruflich, familiären oder auch gesundheitlichen Gründen eine andere Wohnstätte brauchen, ist es bei Vermietern selbst am häufigsten der Grund des Eigenbedarfs, mit dem er seiner Kündigung gegenüber dem Mieter begründet. Doch der Gesetzgeber setzt für diesen Fall eindeutig sehr enge Grenzen und Fristen, siehe §§ 573 Abs.2 Nr.2 und 573c BGB. Wird beispielsweise die Kündigungsfrist bei Selbstbedarf nicht beachtet, kann die Kündigung unter Umständen unwirksam werden. Es gibt also für jeden, der Selbstbedarf an einer Immobilie anmeldet, durchaus viele Fakten und Fristen, die beachtet werden müssen, will man erfolgreich eine Kündigung bei Eigenbedarf aussprechen.
Eigenbedarfskündigung - Bedeutung und Beispiele
Sobald eine Wohnimmobilie vom Eigentümer vermietet ist, müssen eine sogenannte Eigenbedarfskündigung erfolgen, wenn er diese Räumlichkeiten für sich selbst oder für Angehörige seiner Familie oder seines Haushaltes benötigt.
Einige Beispiele:
- Die Tochter des Eigentümers erwartet in absehbarer Zeit ein Kind und benötigt eine ausreichend große Wohnung. In diesem Fall kann der Vermieter die bisher vermietete eigene Wohnstätte unter dem Grund des Eigenbedarfs kündigen, um später seine Tochter dort einziehen zu lassen.
- Der Eigentümer eigen möchte sich im Alter in einer kleineren niederlassen und zieht deshalb die bisher vermietete kleine Wohnstätte vor und kündigt dem dortigen Mieter auf Selbstbedarf, um danach selbst dort einzuziehen.
- Wenn die Pflegekraft, das der Vermieter für seine kranke Mutter eingestellt hat, eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zu ihrer Arbeitsstelle benötigt, so wird der Vermieter die bereits vermietete Wohnung auf Eigenbedarf kündigen, denn die Pflegekraft zählt als Angehörige seines Haushalts.
Kündigungsfrist bei Eigenbedarf
Üblicherweise sieht die Gesetzgeber für Kündigungen des Mietvertrages eine Frist von 3 Monaten vor. Doch im Falle einer Eigenbedarfskündigung sind die Fristen gestaffelt und daran sollte selbst jeder Eigentümer von Wohnimmobilien halten, sonst wird das Kündigung unwirksam.
Zunächst einmal muss man bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfes natürlich laut § 573c BGB darauf achten, dass man die gesetzlichen Fristen einhält.
Diese staffeln sich bei einer ordentlichen Kündigung wie folgt:
- Mieter wohnt weniger als 5 Jahre in besagter Wohnung à Frist von 3 Monaten ist legitim
- Mieter lebt zwischenraum 5 und 8 Jahren in der Wohnung à Frist erhöht sich auf 6 Monate
- Mieter lebt seitdem über 8 Jahren in der Wohnung à hier muss eine Frist von 9 Monaten eingeräumt werden
Von dieser Fristenregelung sind die vom Mieter eingereichten Kündigungen indes nicht betroffen, denn in diesem Falle ist immer die gesetzliche Frist von 3 Monaten das Grundlage oder das, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Achtung: Sofern bereits bei der Vermietung der Wohnung klar ist, dass für dieses Mietobjekt früher oder später oder auch zu einem feststehenden Termin Eigenbedarf besteht, muss der Mieter darüber informiert werden. Unterlässt es der Vermieter aber, darauf hinzuweisen, und der spätere Eigenbedarf ist dennoch bekannt, so ist die Eigenbedarfskündigung zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam.
Hierauf sollten Vermieter achten
Bei einer Eigenbedarfskündigung sollten Vermieter noch mehr darauf achten, formelle Fehler zu vermeiden, denn diese können das Kündigung schlussendlich unwirksam machen.
Neben der schriftlichen Form ist aber in diesem Fall auch zu beachten, dass hier der Vermieter in der Pflicht steht, seinem Eigenbedarf ausführlich zu begründen und darzulegen.
Fachanwalt.de-Tipp:
Allein die Hinweis, dass auf Eigenbedarf gekündigt wird, genügt hier nicht!
Im Kündigungsschreiben bei Eigenbedarf sollte demnach niemals fehlen:
- die namentliche Nennung der Person, für welche der Eigentümer die betreffende Wohnung benötigt
- in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Vermieter zu dieser Person steht
- sofern es sich nicht um enge Familienangehörige, sondern um Angehörige seines Haushalts oder um entferntere Verwandte handelt, müssen die Umstände glaubhaft dargestellt werden, woraus die persönliche Verbundenheit resultiert
- die genauen Gründe, weswegen die Mietsache zum Eigenbedarf benötigt wird, müssen dargelegt werden
- auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Miete muss laut § 574 BGB hingewiesen werden
- der Mietpartei muss des Weiteren auf die Form und Frist zum Widerspruch hingewiesen werden, d.h. der Mieter müssen seinen Widerspruch bis spätestens 2 Monate vor die Beendigung des Mietverhältnisses in schriftlicher Form kundtun
Wichtig: Sofern der Vermieter auch noch andere Mietobjekte sein eigen nennt und diese dem bisherigen Mieter zum Ausgleich anbietet, muss dies ebenfalls in der Eigenbedarfskündigung aufgeführt werden. In diesem Zusammenhang muss der Eigentümer dem Mieter, dem er aus dem Grund des Eigenbedarfs kündigt, aber auch glaubhaft erklären und versichern, weshalb diese Alternative für ihn oder für seine Familienangehörigen zum Beispiel nicht geeignet ist.
Ein Beispiel dazu: Ein Vermieter kündigt eine Erdgeschosswohnung auf Eigenbedarf, weil er seine Mutter dort unterbringen möchte, besitzt aber eine gleichwertige Wohnung im 4. Obergeschoss. Dann liegen hier die Gründe natürlich auf der Hand: Für das Mutter des Vermieters ist die Wohnung im Erdgeschoss sehr gut geeignet, wohingegen für die noch jungen Mieter durchaus auch die Wohnung im 4. Obergeschoss in Frage kommen kann.
Eigenbedarfskündigung unrechtmäßig
Immer wieder müssen selbst Gerichte
Kündigung ( © GiZGRAPHICS / Fotolia.com) auch mittels Fällen beschäftigen, in denen ein angemeldeter Eigenbedarf unbegründet ist und bei denen Mieter unter Umständen Widerspruch und Klage eingereicht haben. Denn bei einem unrechtmäßigen Eigenbedarf kann der Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses Widerspruch einlegen. Ist er indes schon ausgezogen und er stellt im Nachhinein fest, dass der Selbstbedarf unbegründet war, kann er zudem Klage auf Schadenersatz einreichen.
Folgende Gründe lassen keine Kündigung auf Eigenbedarf zu:
- vorgeschobener Eigenbedarf à davon spricht man, wenn die für den Eigenbedarf begünstigte Person gar nicht in das Wohnung einziehen will und es nachweislich dann auch nicht tut. Oftmals gehen einer solch vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter in Bezug an die Nebenkostenabrechnung oder auch einer Mieterhöhung voraus
- rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf à hier liegt der angemeldete Eigenbedarf nur an dem Papier vor. Häufig besitzt der Vermieter bei solchen Fällen weitere gleichwertige Wohnungen im Haus, das für die genannten Gründe und Personen ebenso gut geeignet wären. Hält der Eigentümer dennoch an die Kündigung fest, geht der Gesetzgeber hier von einem Rechtsmissbrauch aus.
- überhöhter Wohnbedarf à auch in diesem Fall liegt eine unrechtmäßige Eigenbedarfskündigung vor, denn wenn die Eigentümer einer sehr großen Wohnung diese kündigt, um sie einer Einzelperson zur Verfügung zu stellen, spricht der Gesetzgeber von einem überhöhten Wohnbedarf, der auch als missbräuchlich angesehen wird
- widersprüchlicher und treuwidriger Eigenbedarf à dies ist der Fall, wenn der Vermieter vom absehbaren Eigenbedarf bereits wusste, als der Mieter das Wohnung bezog. In diesem Fall hätte er den Mieter darauf hinweisen und mit ihm einen befristeten Mietvertrag abschließen müssen.
- befristeter Eigenbedarf à davon spricht man, wenn der Vermieter selbst oder einer seiner nahen Angehörigen die Wohnung nach Auszug des Mieters nur gelegentlich oder nur einige wenige Monate nutzen möchte
- Zweckverfehlung à man spricht von Zweckverfehlung, wenn die aufgeführten Gründe im Kündigungsschreiben nicht mit den Tatsachen übereinstimmen oder aber die gekündigte Wohnung dann nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie der Vermieter in der Kündigung vorgibt. Wenn er also die Wohnung im 5. Obergeschoss in einem Haus ohne Aufzug und mit Kohleheizung für seiner alte gehbehinderte Mutter kündigt, kann man von einer Zweckverfehlung sprechen
Weitere wichtige Aspekte
Neben den Formalien wie schriftlich Kündigungsschreiben inklusive der wichtigen Angaben über begünstigte Individuen und die Gründe sind es in erster Linie immer auch die zum Teil abweichenden Fristen, das eingehalten werden müssen und auf die man als Vermieter achten muss.
Für Mehrfamilienhäuser, deren Wohnungen in Eigentumsapartments umgewandelt wurden, sieht das Gesetz laut § 577a BGB eine sogenannte Kündigungssperrfrist vor. Das bedeutet, dass Eigentümer hier erst nach Ablauf von 3 Jahren die gekaufte und derzeit vermietete Wohnung auf Selbstbedarf kündigen dürfen. In manchen Gemeinden darf dies auch erst nach 10 Jahren geschehen, siehe § 577a Abs.2 BGB. Meist entscheiden hier die jeweiligen Bundesländer auf diese verlängerte Sperrfrist, weil die ausreichende Versorgung mit Mietraum für die Bevölkerung sonst nicht gewährleistet wäre. Es ist also immer sinnvoll, wenn selbst sowohl Eigentümer als auch betroffene Mieter beim örtlichen Mieterschutzbund oder bei ihrer Stadtverwaltung erkundigen.
Hinsichtlich der Formalitäten bei einer Kündigung auf Eigenbedarf sollte beachtet werden, dass allein die postalisch weitergeleitete schriftliche Eigenbedarfskündigung unter Umständen nicht ausreicht. Wer sichergehen will, dass das Kündigung auch wirksam in Kraft treten kann, sollte dieses Schreiben immer als Einschreiben versenden oder am besten unter Zeugen persönlich zustellen und sich den Erhalt bestenfalls noch quittieren lassen.
Gewerblicher Eigenbedarf
Nicht immer geht es bei einer Kündigung auf Eigenbedarf allein um Mietwohnungen. Oftmals sind davon auch vermietete Gewerberäume oder gewerblich genutzte Wohnräume betroffen. Doch bei einem angeblich gewerblichen Eigenbedarf gilt ein weitaus strengerer Maßstab. Denn in diesem Fall genügt es nicht, die Person namentlich zu nennen, für die diese Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Es genügt auch nicht, das Gründe darzulegen, warum der Familienangehörige oder der Eigentümer selbst für diese Büroflächen oder Verkaufsräume Eigenbedarf anmeldet. Im Falle einer gewerblichen Eigenbedarfskündigung muss zusätzlich glaubhaft dargelegt werden, welche gewichtigen Nachteile der begünstigten Person entstehen würden, siehe auch BGH, Urteil vom 29. März 2017, Az.: VIII ZR 45/16.
Ein Beispiel: Der Eigentümer kündigt eine kleine Wohnung im Mietshaus an Eigenbedarf, weil er selbst diese als sein Büro nutzen möchte. Hier muss er zusätzlich glaubhaft tun, dass es für ihn ein großer Nachteil wäre, wenn er ein Büro am anderen Ende die Stadt nutzen müsste, da in diesem besagten Mietshaus beispielsweise seine alte und gebrechliche Mutter wohnt, nach der er mehrmals täglich schauen muss.
Eigentümer ist keine natürliche Person
Nicht immer gehört die vermietete
Mietvertrag ( © tina7si / Fotolia.com) Wohnung einem Vermieter, der als natürliche Person gilt. Oft sind hier juristische Personen, Aktiengesellschaften, eine GmbH oder auch eine Kommanditgesellschaft Eigentümer des Wohnraumes. Laut einem BGH Urteil [BGH, Urteil vom 23. Mai 2007, Az.: VIII ZR 113/06] können diese Eigentümer nicht auf Eigenbedarf kündigen. Beispielsweise kann eine Wohnungsbau GmbH keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.
Etwas anders verhält es sich bei sogenannten GbRs. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird oft von Erbengemeinschaften als Gesellschaftsform gewählt. In diesem Fall sind die Gesellschafter als natürliche Person zwar kein Vermieter, sondern die GbR selbst, aber auf Eigenbedarf darf hier dennoch gekündigt werden. Beispielsweise, weil ein naher Verwandter eines Gesellschafters dieser GbR den Wohnraum benötigt, so ein Urteil des BGH [BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az.: VIII ZR 232/15].
Mieter legt Widerspruch ein
Es ist natürlich das gute Recht von Mietern, gegen eine Eigenbedarfskündigung Widerspruch einzulegen. Sofern die Kündigung bei Selbstbedarf formell korrekt ist und die Gründe offen dargelegt wurden, hat man als Vermieter gute Chancen, das Kündigung auch schlussendlich durchsetzen zu können.
Ist das Kündigungsschreiben indes unwirksam, weil sich formelle Fehler eingeschlichen haben, kann die Kündigung durchaus auch ein weiteres Zeit ausgesprochen werden.
Liegen besondere Härtefälle vor, so wird man sich als Vermieter entweder dem beugen müssen oder kann sich mit einer verlängerten Räumungsfrist abfinden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die jetzige Mieterin gerade schwanger ist. Hier kann man die Eigenbedarfskündigung entweder zu einem späteren Zeitpunkt erneut stellen oder mit einer verlängerten Frist arbeiten, bis zu welchem die Wohnung geräumt sein muss.
Fachanwalt.de-Tipp: Bei Konflikten mittels den Mietern empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Mietrecht hinzuziehen, der darauf spezialisiert ist, die Rechte von Vermietern bei Eigenbedarf geltend zu machen.
Hilfreich ist es in nahezu allen Fällen, vorab schon mittels den Mietern zu sprechen. In einem solchen persönlichen Gespräch kann man als Vermieter bereist den Selbstbedarf ankündigen und auch sinnvoll begründen. Das bietet den Vorteil, dass die derzeitigen Mieter von der Eigenbedarfskündigung nicht überrascht werden und zudem mehr Verständnis und Entgegenkommen aufbringen.
Gerichtsurteile zu Sonderfällen
Unter dem Az.: VIII ZR 45/16 [BGH, Urteil vom 29. März 2017–, Az.: VIII ZR 45/16] ist nachzulesen, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam wurde, da der Vermieter eine kleine Wohnstätte rein für gewerbliche Zwecke nutzen wollte.
Einem Vermieter, die rechtswirksam seinem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt hat, steht das Recht zu, besagte Wohnung zwecks geplanten Renovierungs- und Umbauarbeiten zu besichtigen [ LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.4.2014, 2-11 S 57/14].
Personen, die unter Selbstbedarf fallen
Nicht jeder, der gut mit dem Eigentümer einer Mietwohnung bekannt ist, kann auch automatisch von diesem Umstand profitieren und schlussendlich als begünstigte Person bei einer Eigenbedarfskündigung eingesetzt werden. Hier zieht der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung vor, indem er sagt, dass nur auf Eigenbedarf gekündigt werden darf, wenn:
Der Vermieter selbst, für Angehörige seiner Familie oder für Angehörige aus seinem Haushalt die Wohnung für sich nutzen will.
Doch Familie ist in dem Fall nicht gleich Familie. Für eine Kündigung auf Eigenbedarf sind nämlich das verwandtschaftliche Verhältnis und die persönliche Verbundenheit ausschlaggebend. So setzt der Gesetzgeber bei nahen Verwandten, wie zum Beispiel:
- Kinder und Stiefkinder
- Eltern und Geschwister
- Großeltern und Enkel
- Nichten und Neffen
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern
- Ehepartner, für den Fall, dass eine Trennung bevorsteht
gewisse Nähe und persönliche Verbundenheit voraus.
Bei weitläufigeren Verwandtschaftsgraden aber, wie sie beispielsweise bei
- Onkel und Tante
- Cousin und Cousine
- Großnichte und Großneffe
- Geschiedenen Ehepartner
- Eltern und Kinder des Lebenspartners
- Patenkindern
- Schwager und Schwägerin
gegeben sind, muss seitens des Vermieters glaubhaft nachgewiesen werden, dass eine enge und persönliche Verbundenheit vorherrscht. Dieser Nachweis ist im Übrigen auch dann erforderlich, wenn es sich bei die begünstigten Person beispielsweise um eine Pflegekraft handelt, das dem Haushalt des Vermieters angehört.
Wie verhalte ich mir als Mieter?
Mieter sind oftmals etwas überfordert,
Kündigungsschreiben ( © Christian Jung / Fotolia.com) wenn die Eigenbedarfskündigung des Vermieters unvermittelt zugestellt wird. Hierzu ist zu beachten, dass man bis spätestens 2 Monate vor dem vom Eigentümer gesetzten Auszugstermin schriftlichWiderspruch einlegen kann. Damit dieser aber nicht von vornherein zum Scheitern verdammt ist, lohnt es sich, die Kündigung wegen Selbstbedarf anhand der folgenden Checkliste zu prüfen.
Checkliste für Mieter:
- Wurde die Kündigungsfrist korrekt eingehalten? Leben Sie seit geringer als 5 Jahren in der Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, zwischen 5 und 8 Jahren sind es 6 Monate und bei über 8 Jahren sind es sogar 9 Monate.
- Hat die Vermieter die Formalitäten beachtet? Prüfen Sie die Eigenbedarfskündigung dahingehend, ob der Nachmieter namentlich genannt und das Gründe ausreichend und nachvollziehbar dargelegt wurden. Auch müssen in dem Kündigungsschreiben unbedingt der Hinweis auf das Widerspruchsfrist ersichtlich sein. Fehlt dieser, kann die volle Kündigung als unwirksam gelten.
- Liegt bei Ihnen eine unannehmbare Härte vor? Auch wenn dieser Punkt unter Umständen erst einmal so klingt, als ob man es hier mit einer eher subjektiven Einstellung zu handeln haben könnte, so ist er doch nach § 574 BGB durchaus ernst gemeint. Eine unzumutbare Härte liegt beispielsweise bei älteren Menschen, bei kranken Menschen oder auch bei Schwangeren vor, denn in diesem Fall liegt ein sogenannter sozialer Härtefall vor, die die Kündigung durchaus unwirksam machen kann.
- Ist die Wohnstätte für den angestrebten Zweck überhaupt geeignet? Hier können Sie anhand der angegebenen Gründe, weswegen die vom Vermieter begünstigte Person die von Ihnen gemietete Wohnstätte bekommen soll, prüfen, ob die Wohnung auch wirklich geeignet ist. Kündigt er Ihnen beispielsweise wegen seinem 80jährigen Eltern, kann die Wohnung im 4.Obergeschoss durchaus ungeeignet sein. Ebenso kann eine 150qm große Wohnstätte für den 18jährigen Sohn des Vermieters ungeeignet sein.
- Ist die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich? Hierfür ist ein wenig Recherche notwendig. Denn Sie sollten herausfinden, ob Ihr Vermieter in der Stadt oder gar im gleichen Haus noch eine Wohnung besitzt, die in etwa äquivalent ist und für die angegebenen Gründe ebenso gut geeignet wäre. Darüber hinaus sollten Sie versuchen entdecken, ob die auf Eigenbedarf gekündigte Wohnung nur für eine begrenzte Zeit oder gar nur für einer gelegentliches Übernachten genutzt werden soll. In diesen Fällen wäre die Kündigung auf Eigenbedarf rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam.
- Gehen Sie zum Mieterbund oder Anwalt! Lassen Siehe die Eigenbedarfskündigung von einer fachlich kompetenten Person prüfen und lassen Sie sich beraten, damit Ihre Rechte wirklich gewahrt bleiben.
Achtung: Der Vermieter darf Sie nicht einfach so auf die Straße setzen, denn dazu bräuchte er einen Räumungstitel vom zuständigen Gericht. Bevor er diesen aber erhält, wird dort genau geprüft, ob seine Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtssicher und wirksam ist.
Fazit
In Bezug auf die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf gibt es viele Dinge zu beachten. So gibt es hier keine einheitlichen Kündigungsfristen, sondern gestaffelte Fristen, die selbst an der Zeit orientieren, wie lange ein Mietpartei in der Wohnung gelebt hat.
Doch nicht nur das Fristen für die Eigenbedarfskündigung unterscheiden sich zu herkömmlichen Kündigungen von Mietwohnungen. Angefangen von der Benennung die begünstigten Person als auch der Grund, warum gerade diese Wohnung auf Eigenbedarf gekündigt wird, beide Punkte gehören unabdingbar in das formelle Kündigungsschreiben.
Hinweis: Die sehr hohen Bedingungen an eine Kündigung bei Eigenbedarf wurden vom BGH 2011 unter dem Az.: VIII ZR 317/10 [BGH, Urteil vom 6. Juli 2011, Az.: VIII ZR 317/10] etwas abgestuft. So ist es nicht mehr notwendig, die derzeitige und frühere Wohnlage des Begünstigten im Kündigungsschreiben darzulegen.
Aber gut begründet müssen die Eigenbedarfskündigung dennoch sein. Sofern dieser Grund nicht den gesetzlichen Vorgaben und Voraussetzungen entspricht, kann das Kündigung unwirksam sein. Die Gründe müssen nachvollziehbar sein. Sie ist darüber hinaus auch unwirksam, wenn damit ein Eigenbedarf nur vorgetäuscht wird. Etwa, um einen lästigen Mieter loszuwerden, oder Ähnlichem.
Überhaupt liegt es viel an der Form, wenn es darum geht, eine Eigenbedarfskündigung rechtswirksam zu gestalten. So darf unter anderen auch die gesetzlich verankerte Widerspruchsfrist in Form eines entsprechenden Hinweises für den Mieter nicht fehlen.
Sollte selbst trotz ordnungsgemäßer Kündigungsschrift und berechtigtem Interesse ein Rechtstreit anbahnen, so ist es immer hilfreich, wenn Vermieter und Mieter versuchen, sich gütlich zu einigen.
Diese Vereinbarung kann unter Umständen wie folgt aussehen:
- Vermieter ist dem gekündigten Mieter bei der Suche nach einem geeigneten Wohnraum behilflich
- Vermieter beteiligt sich an den Umzugskosten und Maklergebühren
- Vermieter überdenkt die Möglichkeit einer pauschalen Abfindung für den gekündigten Mieter
Mieter aber sollten alle Belege lagern, die im Zusammenhang mit der Eigenbedarfskündigung und den damit verbundenen Umzug stehen. Sollte sich nämlich erst später herausstellen, dass die Kündigung auf Eigenbedarf nur vorgeschoben war und dies auch zu beweisen ist, kann man den ehemaligen Vermieter durchaus auf Schadensersatz verklagen.
FAQ zur Kündigung bei Eigenbedarf
Was versteht man unter einer Kündigung bei Eigenbedarf?
Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist eine Möglichkeit für Vermieter, einen Mietvertrag zu beenden, wenn sie die vermietete Immobilie für sich selbst, ihre Familie oder für nahe Verwandte benötigen. Die Vermieter muss hierfür einen berechtigten Grund haben.
Welche Gründe für Eigenbedarf sind zulässig?
Als Gründe für Eigenbedarf kommen beispielsweise die eigene Wohnungssuche, die Unterbringung von Familienangehörigen, wie Eltern oder Geschwister, in Notfällen oder das persönliche Nutzung von Geschäftsräumen in Frage. Es müssen allerdings ein tatsächlicher Bedarf bestehen, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Kündigung wegen Eigenbedarf erfüllt sein?
Der Vermieter muss einen berechtigten Grund für die Kündigung haben und die Kündigung muss ordentlich und fristgerecht erfolgen. Das bedeutet, dass der Vermieter dem Mieter in der Regel drei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich kündigen muss. Außerdem darf der Vermieter nicht einfach eine beliebige Person in die Wohnung einziehen lassen, sondern muss selbst einziehen oder den Einzug eines nahen Verwandte oder eines Geschäftspartners nachweisen können.
Welche Rechte hat die Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf?
Der Mieter hat das Recht, die Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Er kann die Kündigung auf ihren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen oder versuchen, sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Lösung zu einigen. Wenn der Vermieter jedoch einen berechtigten Grund für das Kündigung hat und diese ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat der Mieter in der Regel keine Möglichkeit, den Auszug zu verhindern.
Welche Fristen gelten bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf?
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate, kann aber je nach Dauer des Mietverhältnisses und dem jeweiligen Mietvertrag variieren. Hier sollte die Mietvertrag genau geprüft werden. In Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei einer Härtefallregelung, kann die Kündigungsfrist verkürzt werden.
Welche Schritte sollte man als Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf unternehmen?
Als Mieter sollte man zunächst das Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Man kann probieren, sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Lösung zu einigen, zum Beispiel auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses oder eine angemessene Entschädigung. Wenn dies nicht möglich ist, kann man innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung eine Räumungsklage beim zuständigen Gericht einreichen.
Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten und gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen, um sich ausreichend auf das Gerichtsverfahren vorbereiten zu können. Es empfiehlt sich auch, alle relevanten Unterlagen, wie den Mietverhältnis und die Kündigung, sorgfältig aufzubewahren und gegebenenfalls Zeugen oder Beweismaterialien zu sammeln, um die eigene Position zu stärken.