Erbschaftssteuer wo bezahlen
Wer muss eine Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt abgeben? Muss die Erbschaftsteuer sofort bezahlt oder kann die Steuer vom Finanzamt gestundet werden? Was ist von der .Erbschaftssteuer in Deutschland – Tabelle 2024 mit Freibetrag, Steuergruppe und Steuersatz
Wird Vermögen verschenkt oder vererbt, fallen grundsätzlich Steuern an. Die Steuern, denen die Vermögensübertragung unterliegt, werden entsprechend Schenkungs- und Erbschaftssteuer genannt. Doch wie hoch sind diese Steuern in der Regel? Wie werden sie berechnet und kann vermögen auch steuerfrei vererbt werden? Diese und viele andere Fragen werden im Folgenden beantwortet.
Was genau ist die Erbschaftssteuer?
Erbschaftssteuer (© Phoenixpix / stock.adobe.com)Erbschaftssteuer ist die Steuer, die an vererbtes Vermögen anfällt. So wie auch Steuergelder in vielen anderen Bereichen anfallen – etwa bei die Mehrwertsteuer oder Lohnsteuer – bleiben auch Geschenke und das Erbe nicht von Beitragszahlungen an den Regierung verschont. Grundsätzlich fallen solche Steuern in Deutschland an, wenn mindestens eine der beteiligten Parteien – also der Erblasser oder Erbe – seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Sprich: Lebte der Erblasser in Deutschland, fallen Erbschaftssteuern an, genauso, wie wenn nur der Erbe in Deutschland lebt. Maßgeblich ist die Zeitpunkt des Erbfalles. Darüber hinaus fallen Erbschaftssteuern an, wenn sogenanntes Inlandsvermögen übertragen wird. Erbschaftssteuern sind an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Inlandsvermögen
Inlandsvermögen wird in § 121 des Bewertungsgesetzes definiert. Demnach gehören zum Inlandsvermögen beispielsweise inländischesland- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen und Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsführung im Inland. Einfach gesprochen ist Inlandsvermögen also Vermögen, das seiner Natur nach an das Land geknüpft ist, in dem es liegt. Für die Erbschaft bedeutet dies beispielsweise: Wird eine in Deutschland ansässige Immobilie vererbt, fallen grundsätzlich auch Steuern an – auch wenn weder Erblasser noch Erbe in Deutschland lebten bzw. leben.
Erbengemeinschaften und andere Details
Erben mehrere Individuen den Nachlass oder Teile davon gemeinsam, bilden siehe eine sogenannte Erbengemeinschaft. In dieser Erbengemeinschaft sind alle Erben gemeinschaftlich für das Erbe verantwortlich. Ziel ist in der Regel die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Aufteilung des Nachlasses. Bis es soweit ist, hat das zuständige Finanzamt normalerweise die Wahl, an selten es sich im Rahmen der fälligen Steuererklärung anwendet. Im Grunde kann das Finanzamt jeden Erben zur Steuererklärung verpflichten. So kann es beispielsweise vorkommen, dass sogar ein Erbe, der – beispielsweise aufgrund seiner Verwandtschaftsgrades – gar nicht steuerpflichtig ist, zur Steuererklärung aufgefordert wird.
Eine Erbengemeinschaft hat die Möglichkeit, eine gemeinschaftliche Erbsteuererklärung abzugeben. Das eröffnet wiederum die Option, das Erbschaftssteuern direkt aus dem Nachlass zu begleichen. Dunkel sich dies lohnt, muss im Einzelfall entschieden werden. Gehört eine Immobilie zum Nachlass einer Erbengemeinschaft, wird die Steuer nicht sofort fällig. Sie wird allerdings bei all den Erben fällig, die auf das Immobilie verzichten und sich ihren Anteil auszahlen lassen.
Findet sich auch nach Suche kein lebender Verwandter des Verstorbenen und hat er auch keinen letzten Willen hinterlassen, in denen beispielsweise ein Freund als Erbst benannt wird, erbt der Staat. Der Staat vererbt stets als letzte Instanz. In dem Fall entfällt die Erbschaftssteuer komplett. Die Steuer entfällt bei einem Bundesbürger auch dann, wenn der Wert des Reich unter dem Steuerfreibetrag liegt.
Fachanwalt.de-Tipp: Im Falle einer Nachbarschaft lohnt sich häufig die gemeinsame Abgabe der Steuererklärung schon aufgrund des Aufwandes. Andernfalls muss jeder Erbst separate Papiere abgeben, die im Wesentlichen die ähneln Inhalte aufweisen.
Gibt es Ausnahmen von der Erbschaftssteuer?
Ausnahmen? (© marco2811 / stock.adobe.com)Obwohl grundsätzlich Erbschaftssteuer gezahlt werden müssen, gibt es sogenannte Freibeträge. Abhängig von der Art des Erbes und vom Verwandtschaftsgrad, gibt es Freibeträge, bis zu deren Höhe keine Steuern gezahlt werden müssen.
Die Freibeträge sind in § 16 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes festgehalten (ErbStG) und lauten wie folgt:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder): 400.000 €
- Enkelkinder: 200.000 €
- Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 €
- Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, ehemalige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Nichten und Neffe: 20.000 €
- Alle anderen Erben: 20.000 €
Alles, was unter diesen Freibeträgen liegt, muss nicht versteuert werden. Daneben gelten besondere Beträge für besondere Teile des Nachlasses. So können Immobilien im Eigenbedarf beispielsweise steuerfrei behalten werden.
Dazu müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Erblasser bewohnte die Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls selber.
- Der Erbe möchte die Immobilie selber nutzen und wird für mindestens zehn Jahre lang Eigenbedarf anmelden.
- Die Wohnfläche (nicht die gesamte Grundstücksfläche!) beträgt nicht mehr als 200 Quadratmeter.
- Der Erbe ist eingetragener Lebenspartner, Ehegatte oder Kind des Verstorbenen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Erbe die Immobilie ohne Steuerzahlung behalten. Das soll den Erben vor an hoher Steuerbelastung schützen. Insbesondere soll vermieden werden, dass eine Immobilie verkauft werden muss, nur um das Steuerlast zu begleichen. Zieht der Erbe vor Verlauf der zehn Jahre aus der Immobilie aus, kann das Finanzamt die Steuern rückwirkend eintreiben. Freibeträge bleiben dabei jedoch bestehen. Obwohl der Erblasser grundsätzlich selber in der Immobilie gewohnt haben muss, gibt es auch an dieser Stelle Ausnahmen: War der Erblasser aus wichtigem Grund nicht mehr in der Lagebeziehung, die Immobilie zu bewohnen (etwa, weil er pflegebedürftig wurde), darf die Immobilie dennoch zu Eigenheimzwecken steuerfrei vererbt werden. Natürlich gilt dies nur, sofern alle anderen Voraussetzungen zutreffen.
Steuerfrei sind außerdem alle Güter, das zum Hausrat gehören, sofern mit deren Wert einer Betrag von bis zu 42.000 € nicht überschritten wird. Zum Hausrat gehören beispielsweise alle Gebrauchsgegenstände und Wäsche. Kunstgegenstände, Bibliotheken und Archive sind bis an 60 % steuerbefreit. Eine Steuerbefreiung kann außerdem für vom Erben bewohnte Gebäude geltend gemacht werden.
Letztlich sind auch gesetzliche Versorgungsleistungen steuerfrei. Dazu zählen beispielsweise Bezüge aus der Rentenversicherung und Hinterbliebenenbezüge. Private Versorgungsbezüge, das vom Erblasser alleine stammen, sind hingegen steuerpflichtig. Allerdings erhalten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder auch hier einen Freibetrag. Dieser wird als Versorgungsfreibetrag bezeichnet. Er soll gewährleisten, dass der Erblasser sich mit die Vorsorge um seine verbliebenen Angehörigen kümmern kann. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten einen Versorgungsfreibetrag von bis 256.000 €. Kinder können abhängig von ihrem Alter zwischen 10.300 € (20 bis 27 Jahre alt) und 52.000 € (bis zu fünf Jahre alt) erhalten. Die Freibeträge werden immer niedriger, je älter das Kind wird.
Fachanwalt.de-Tipp: Wer die Steuern rechtzeitig umgehen will, sollte sich schon zu Lebzeiten Gedanken darüber machen und einen Anwalt zu Rate ziehen. Einer im Erbrecht spezialisierter Anwalt kann über Schenkungen und Erbe beraten. Auch nach dem Todesfall ist das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Erbrecht eine gute Idee. Der Anwalt kann das Erbe prüfen, über mögliche Steuern informieren, innerhalb der Erbgemeinschaft vermitteln und wertvolle Tipps zum Umgang mit der Gesamtsituation geben.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Finanzamt & Erbschaft (© zabanski / stock.adobe.com)Wie viel Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, hängt von zwei Faktoren ab:
- Art und Wert des Erbes – denn wie bereits erklärt, fallen Freibeträge je nach Art in unterschiedlicher Höhe aus.
- Der Verwandtschaftsgrad: Denn darüber ist die Steuerklasse abhängig, nach der sich wiederum der Steuersatz richtet.
Art und Weise des Erbes bestimmten vor allem die Freibeträge – so weit, so gut. Doch was hat es mit der Steuergruppe auf sich? Erben werden abhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen eingeteilt: Steuerklasse I, Steuerklasse II, Steuerklasse III. Die Steuerklassen sind in § 15 ErbStG geregelt. Demzufolge gehören Ehepartner und eingetragene Lebensgefährte sowie Kinder, Enkel und Urenkel in die Steuergruppe I. Das gleiche gilt auch für Adoptiv- und Stiefkinder. In die Steuerklasse II fallen Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten, Neffen und ehemalige (geschiedene) Ehegatten. Auch Stiefeltern gehören der Kategorie an. In die Steuerklasse III fallen schließlich alle übrigen Nachfolgen, inklusive Cousins und Cousinen. Wie hoch die Besteuerung in den jeweiligen Steuerklassen ausfällt, hängt auch vom Wert des Erbes ab. Generell sind die Besteuerungssätze in der Steuerklasse I am niedrigsten und in Steuerklasse III am höchsten. Das liegt daran, dass besonders nahestehende Verwandte besonders geschützt werden sollen.
Die Besteuerung in der Steuerklasse I beginnt bei 7 % (bei einem Wert von bis zu 75.000 €) bis hin zu 30 % (bei einem Wert von mehr als 26.000.000 €). In der Steuergruppe II von 15 % (bei einem Wert von 75.000 €) bis zu 43 % (bei einem Wert von mehr als 26.000.000 €). In die Steuerklasse III liegt die Besteuerung entweder bei 30 % (bei einem Wert bis zu 6.000.000 €) oder bei 50 % (bei einem Wert von mehr als 6.000.000 €). Einen verständlichen Überblick bieten die im Nachfolgenden aufgeführten Tabellen.
Wann wird die Steuer fällig?
Grundsätzlich entsteht die Erbschaftssteuer mit Eintritt des Erbfalls. Die Fälligkeit der Steuern kann sich jedoch den Umständen nach verzögern. Ein Beispiel ist der minderjährige Erbe: Soll ein Minderjähriger erst mit Eintritt die Volljährigkeit Erbe werden, nennt man dies eine aufschiebende Bedingung. Diese aufschiebende Bedingung verschiebt gleichzeitig auch das Steuerschuld. Die Steuern werden dann ebenfalls erst mit Eintritt in die Volljährigkeit und Erbbeginn fällig.
Wer vererbt, muss dies dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis über den Todesfall, mitteilen. Das Finanzamt überprüft dann, ob die Erbschaft der Steuerpflicht unterliegt. Eine Steuererklärung muss erst nach offizieller Aufforderung durch das Finanzamt eingereicht werden. Die Aufforderung erhält man, sobald das Finanzamt die Erbschaft überprüft hat. Mittels der Aufforderung geht meistens auch eine Fristsetzung einher. Innerhalb dieser Frist muss die Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden. Anschließend prüft das Finanzamt die Unterlagen und erlässt einen Erbschaftssteuerbescheid. Der Steuerbescheid enthält ebenfalls eine Frist: Die Frist zur Zahlung der Steuern. Bedenken sollte man folgendes: Zwischen Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und dem entsprechenden Steuerbescheid können mehrere Monate bis hin an einem Jahr vergehen.
Erbschaftssteuer Tabelle 2024 – mit Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz
| Steuerklasse (§ 15 ErbStG) | Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
für Ehegatten sowie Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* | Steuerklasse 1 | 500.000 Euro |
für Kinder und Enkel (Eltern verstorben) und für Adoptiv- und Stiefkinder | Steuerklasse 1 | 400.000 Euro |
Für Enkel | Steuerklasse 1 | 200.000 Euro |
Urenkel; für Großeltern sowie Eltern beim Erwerb durch Erbschaft | Steuerklasse 1 | 100.000 Euro |
für Eltern sowie Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft, für Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
| Steuerklasse 2 | 20.000 Euro |
für alle anderen Empfänger einer Erbschaft oder Schenkung | Steuerklasse 3 | 20.000 Euro |
Nur der Wert, die nach dem Freibetragsabzug vom Wert des Vermögens übrigbleibt, ist schenkungs- bzw. erbschaftssteuerpflichtig. Jeglicher Erwerb, der steuerrelevant ist, wird auf die volle 100 Euro rund. Die Steuersätze der Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind nicht nur von der Steuerklasse abhängig, sondern werden zudem progressiv gestaffelt.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuersatz in der Steuerklasse | ||
| 3 | 2 | 1 |
75.000 Euro | 30 % | 15 % | 7 % |
300.000 Euro | 30 % | 20 % | 11 % |
600.000 Euro | 30 % | 25 % | 15 % |
6.000.000 Euro | 30 % | 30 % | 19 % |
13.000.000 Euro | 50 % | 35 % | 23 % |
26.000.000 Euro | 50 % | 40 % | 27 % |
über 26.000.000 Euro | 50 % | 43 % | 30 % |
Beispiel: Berechnung Erbschaftsteuer Geschwister
Ein einfaches Beispiel soll die Berechnung der Erbschaft verdeutlichen: Zwei Schwestern erben von einer dritten Schwester eine Immobilie. Die Immobilie hat einen Gesamtwert von 500.000 € und eine Wohnfläche von 150 Quadratmetern. Die Schwestern erben als Erbengemeinschaft, das bedeutet, beide haben jeweils Anspruch auf 250.000 €. Geschwister erhalten jeweils einen Freibetrag von 20.000 €. Die Eigenbedarf-Regelung bei Immobilien betrifft Geschwister nicht. Von den 250.000 € werden also 20.000 € abgezogen. 250.000 € - 20.000 € = 230.000 €.
Der steuerpflichtige Wert des Erbes einer jeden Schwester beläuft sich also auf 230.000 €. Geschwister fallen in die Steuergruppe II. Ihr Erbe beträgt weniger als 300.000 €, also fallen 20 % Steuern an. Das bedeutet: 230.000 € x 0,2 (20 %) = 46.000 €. Jede Schwester hat also 46.000 € Erbschaftsteuer zu zahlen.
Wie mache ich eine Erbschaftssteuererklärung?
Steuererklärung zur Erbgut (© Bernd Leitner / stock.adobe.com)Steuererklärung wirken auf das meisten Menschen abschreckend. Dabei ist eine Erbschaftssteuererklärung kein Hexenwerk. Auf dem sogenannten Mantelbogen werden zunächst alle Eckdaten des Erbfalls eingetragen. Beteiligte Erben werden in den Zeilen 19 bis 23 eingetragen. Jeder Erbst muss hier einzeln aufgeführt werden und den Mantelstück im Anschluss unterschreiben.
Nachdem der Mantelbogen ausgefüllt ist, geht es an die Anlagen: Jeder Erbe und jed Vermächtnisinhaber muss eine eigene Anlage ausfüllen. Dort wird angegeben, zu welchem Teil das Erbe erworben wurde und welche individuellen Kosten angefallen sind.
Kann man das Erbschaftssteuer vermeiden?
Viele Menschen versuchen, die Erbschaftssteuer zu meiden. Lässt sich dies nicht über Freibeträge regeln – etwa, weil die Summen zu hoch sind oder dem Erben kein Freibetrag zusteht – sind das Möglichkeiten sehr begrenzt. Die effektivste Art ist eine Schenkung zu Lebzeiten an Freibetragsberechtigte. So erhalten Kinder im Bereich der Schenkungen beispielsweise alle zehn Jahre einen Freibetrag in Höhe von bis zu 400.000 €. Alle Schenkungen, die in diesem Rahmen ablaufen, müssen nicht versteuert werden (alles, was an Wert über den Betrag hinausgeht, allerdings schon). Eltern können die Erbschaftssteuer somit teilweise umgehen, wenn sie Bestandteile des Erbes bereits frühzeitig zu Lebzeiten an ihren Kinder verschenken. Haben Schenkungen zu Lebzeiten nicht stattgehabt, gibt es nur noch eine weitere Möglichkeit zur Umgehung der Erbschaftssteuer: Der Erbe kann das Erbe ausschlagen. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, sollte idealerweise mit einem Anwalt besprochen werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Schenkungen werden innerhalb des 10-Jahres-Intervalls rückwirkend zusammen betrachtet. Steuern lassen sich also nur umgehen, wenn der Gesamtbetrag das 400.000 € innerhalb von zehn Jahren wirklich nicht überschreitet. Ein Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe kann Sie dazu individuell beraten.