Seminar anreise arbeitszeit

Fazit: Die Arbeitgeber haben Zeiten der An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen als Arbeitszeit zu vergüten bzw. im Arbeitszeitkonto .

Gelten die Regelungen zur Arbeitszeit, wenn man aus unternehmerischen Gründen zu einem Seminar geschickt wird?

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KomNet Dialog 6158

Stand: 21.02.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Gelten das Regelungen zur Arbeitszeit, wenn man aus betrieblichen Gründen zu einem Seminar geschickt wird? Ist es statthaft, dass man am ersten Tag mit dem Auto anreist und nach fünf Stunden Lenkzeit noch sieben Unterrichtsstunden ableistet? An den folgenden Tagen werden in Summe elf Stunden pro Seminartag abgeleistet, die Pausen sind bereits abgezogen! Der Ausbildungsträger beantwortete entsprechende Erfragen von Teilnehmern mit dem Hinweis, dass das Arbeitszeitregelung nicht für Forschung und Lehre gelte. Ist das so korrekt?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt auch für die betriebliche Fortbildung, wie z.B. Seminarbesuche. Die Fahrtzeit zum Besuch des Seminars ist für den Fahrer Arbeitszeit im Verstand des Arbeitszeitgesetzes, d.h. Fahrtzeit und Seminarbesuch dürfen zusammen die gemäß Arbeitszeitgesetz zulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) nicht überschreiten. Dies gilt auch für die tägliche Dauer des Seminars. Für Mitfahrer wird arbeitszeitrechtlich das Fahrtzeit zum Seminarbesuch, unabhängig von der Vergütung, in der Regel nicht als Arbeitszeit gewertet.

Der Arbeitgeber müssen bei der Auswahl der Seminare bereits beachten, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch während des Seminarbesuches eingehalten werden, z.B. durch Prüfung des Seminarplanes an Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen.

Die Nichtanwendung des Arbeitszeitgesetzes ist unter § 18 ArbZG festgelegt. Forschung und Lehre sind entgegen der Annahme des Lehrgangsträgers nicht vom Arbeitszeitregelung ausgenommen. Das bedeutet, der Lehrgangsträger muss auch für seine Beschäftigten die maximal zulässigen Höchstarbeitszeiten gemäß Arbeitszeitregelung beachten.