Künstliche befruchtung tk

Welche Leistungen die GKV übernimmt, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. Gemäß der durch den G-BA veröffentlichten Richtlinien über künstliche Befruchtung gewährt .

Das übernimmt das Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte

Ist im Anschluss eine Kinderwunschbehandlung erforderlich, so beteiligt sich die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) unter bestimmten Voraussetzungen an den Behandlungskosten. Die gesetzliche Grundlage der Kostenübernahmereglung für medizinische Maßnahmen zur Einführung einer Schwangerschaft ist § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Paar muss miteinander verheiratet sein 
  • die Frau ist älter als 25 Jahre und jünger als 40 Jahre
  • der Mann ist älter als 25 Jahre und jünger als 50 Jahre
  • die Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt worden sein
  • die Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung muss attestiert sein
  • ausschließlich das Ei- und Samenzellen dieses Paares dürfen verwendet werden und
  • vor der Behandlung muss eine medizinische oder psychosoziale Beratung stattgefunden haben

Welche Leistungen die GKV übernimmt, legt die Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. Gemäß der durch den G-BA veröffentlichten Richtlinien über künstliche Befruchtung gewährt die Kasse Zuschüsse für folgende Behandlungen:

  • 8 Inseminationen (IUI) ohne hormonelle Stimulation der Frau
  • 3 Inseminationen (IUI) mit hormoneller Stimulation der Frau
  • 3 Versuche der In-Vitro-Fertilisation (IVF)
  • 3 Versuche die intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) oder
  • 2 Versuche des intratubaren Gameten-Transfers (GIFT)

Bevor die Behandlung beginnen kann, muss der Behandlungs- und Kostenplan, welcher von der Ärztin bzw. dem Arzt ausgestellt wird, bei der Krankenversicherung eingereicht werden. Ein bewilligter Behandlungsplan ist in der Regel für ein Jahr gültig.

Nach der Geburt eines Kindes oder der Beendigung einer Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt können Paare erneut einen Anspruch auf Zuschüsse der Krankenversicherung für eine Kinderwunschbehandlung haben. Nähere Informationen finden Siehe hier: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/kuenstliche-befruchtung/definition-zaehlweise.

Hinweis: Die GKV hat die Möglichkeit, weitere Angebote in ihre Satzungsleistungen aufzunehmen, die über das hinausgehen, was der verbindliche GKV-Leistungskatalog gemäß § 27a SGB V vorsieht. Deshalb gewähren einige Krankenversicherungen ihm Versicherten mit unerfülltem Kinderwunsch z. B. höhere Beihilfen zu den Behandlungskosten. Dies hat zur Folge, dass Art und Höhe der Leistungen auch bei den gesetzlichen Krankenversicherungen sehr unterschiedlich sein können. Informieren Siehe sich daher über die Leistungen Ihrer Krankenversicherung.

Privat Versicherte

Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt das sogenannte Ursachen. So übernimmt die PKV häufig sogar 100 Prozentual der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung, wenn die Grund der Kinderlosigkeit des Paares bei der privatversicherten Person liegt. Anders als bei der GKV muss das Paar in der Regel nicht zwingend verheiratet sein.

Da in der PKV jedoch grundsätzlich Individualverträge geschlossen werden, kann der Leistungsumfang variieren. Maßgeblich ist der eigene Versicherungsvertrag.

Unterstützung bei Krebserkrankung

Am 12. April 2019 hat die Bundestag das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen, welches u. a. eine Erweiterung des § 27a Sicherheit V zugunsten junger Krebspatientinnen und -patienten enthält. Im Zuge dieser Erweiterung werden für Versicherte, die an Krebs erkrankt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Kryokonservierung von der GKV übernommen.

Durch das Konservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen soll den Patientinnen und Patienten nach Abschluss der Krebsbehandlung das Möglichkeit eröffnet werden, eigene Kinder zu bekommen.

Hinweis: Die unter Altersgrenze (Vollendung des 25. Lebensjahres) gilt für einen Leistungsanspruch gegenüber der GVK bei einer therapiebedingten Kühlung nicht. Die oberen Altersgrenzen (Vollendung des 40. Lebensjahres bei der Frau bzw. des 50. Lebensjahres beim Mann) haben auch für die Übernahme dieser Leistungen bestand.

Frühzeitige Information bei der eigenen Krankenkasse

Aufgrund der Vielzahl verschiedener Regelungen in der gesetzlichen wie auch die privaten Krankenversicherung sollten sich Paare in jedem Fall frühzeitig über die Möglichkeiten der Kostenübernahme durch ihren jeweilige Krankenversicherung informieren.