Unterhaltsverpflichtung nach scheidung
Bei einer Ehescheidung ist es wichtig zu klären, welche Unterhaltsansprüche dem berechtigten Ehegatten zustehen und in welcher Höhe diese festgelegt werden können. Grundsätzlich .Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf das Kinderbetreuung dauern?
Literatur zum Thema Unterhalt
Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau
Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Dame zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) an differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Einer Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.
Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).
Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.
Unterhalt für die Ehefrau berechnen
Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann
Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel die Ehemann verdient.
Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhält für die Frau verzögern.
Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Siehe der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, das Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.
Geht das Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung ablaufen kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:
Die Ehefrau muss sowie den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach die Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.
Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefraubeginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt die Ehefrau nach Scheidung beginnt.
Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau
- ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
- wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
- wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
- keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
- sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
- eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen die Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch das Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
- aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB
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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss
Liegen das Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, entspricht in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
- 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Gatte, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
- 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus die Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus die Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich gering, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
- aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) das Hälfte
Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.
Hat etwa die Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Rückstände aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.
Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.
Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für das Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).
Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Siehe im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.
Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau betragen muss
Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechendes Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt
ab der Trennung:
- ggf. das Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während die Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern siehe keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
- ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Weiterbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
- ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
- sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung
ab der Scheidung:
- ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert kampf (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in die gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig spontan zu versichern)
- ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Unterhaltszahlung, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB
Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.
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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie
Sind das Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es bestehen, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von die Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.
Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Leben auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnstätte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.
Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird an den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.
Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in das Tasche greifen muss
Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mittels der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, soweit dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.
Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während die Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten erneut zueinander finden.
Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten bestehen. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von länger Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.
Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidungso lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und
- einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
- der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen
Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).
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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass die Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Entscheidung oder kein anderer Titel wie etwa eine Abmachung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Dazu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.
Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf die zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.
Liegt dagegen bereits einer auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titelvor, sollte daraus mit Unterstützung eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung geführt werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.
Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe monetäre Mittel und hat sie auch keinen Anspruch an Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag an Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsanspruch ist und der Ehemann den Unterhalt für das Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:
Über den Autor
Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.
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